Während der ersten zwölf Monate des Leistungsbezugs im SGB II – der sogenannten Karenzzeit – werden die „kalten Wohnkosten“ in tatsächlicher Höhe vom Jobcenter gezahlt. Erst danach wird ihre Angemessenheit geprüft. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Reform der Grundsicherung sieht vor, die Wohnkosten während der Karenzzeit im Regelfall nur noch bis zum Eineinhalbfachen des ortsüblichen Richtwerts zu erstatten. Etwa jede fünfzehnte Bedarfsgemeinschaft, die von der Karenzzeitregelung erfasst ist, wäre von dieser Änderung betroffen.

Laut §22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II übernimmt das Jobcenter die sogenannten kalten Wohnkosten, also die Kaltmiete zuzüglich „kalter“ Nebenkosten wie Müll- und Abwassergebühren, von Grundsicherungsbeziehenden, sofern sie angemessen sind. Wohnkosten gelten in diesem Sinne als angemessen, wenn sie den ortsüblichen Richtwert nicht überschreiten.

Liegen die Wohnkosten darüber, so prüft das Jobcenter im Einzelfall, ob die höheren Kosten aus besonderen Gründen – etwa wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder der fehlenden Verfügbarkeit von günstigerem Wohnraum – trotzdem übernommen werden müssen. Trifft dies nicht zu, dann bezahlt das Jobcenter die Wohnkosten lediglich bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze (siehe Infokasten „Angemessenheit der Wohnkosten“).

Zum 1. Januar 2023 hatte der Gesetzgeber im Zuge der Bürgergeld-Reform eine zwölfmonatige Karenzzeit eingeführt. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Wohnkosten unabhängig von ihrer Angemessenheit vollständig vom Jobcenter übernommen. Diese Regelung greift allerdings nur für Neuzugänge, die in den drei Jahren vor Eintritt in den Leistungsbezug keine Leistungen erhalten haben.

Ziel der Karenzzeit ist es, den Leistungsberechtigten die Sorge um den Verlust der angestammten Wohnung zu nehmen und ihnen dadurch eine stärkere Konzentration auf die Arbeitsuche zu ermöglichen. Die eingangs beschriebene Prüfung auf Angemessenheit findet seitdem erst zum Ende der Zwölfmonatsfrist statt.

Der aktuelle Gesetzentwurf sieht zur Deckelung der Wohnkosten Einzelfallprüfungen während der Karenzzeit vor

Mit dem Gesetzentwurf zur Reform der Grundsicherung vom 12. November 2025 plant die Bundesregierung, die Karenzzeit nun einzuschränken. So sollen die Wohnkosten künftig wieder zu Beginn des Leistungsbezugs auf Angemessenheit geprüft werden.

Liegen die Wohnkosten unterhalb des Eineinhalbfachen des ortsüblichen Richtwerts, soll die Karenzzeitregelung unverändert gelten. Liegen sie hingegen darüber, soll unmittelbar eine Einzelfallprüfung stattfinden, die gegebenenfalls zu einer Kürzung der Leistungen auf das Eineinhalbfache des Richtwerts führt. Durch diese Deckelung soll verhindert werden, dass die Jobcenter Wohnkosten weit oberhalb der ortsüblichen Angemessenheitsgrenzen übernehmen müssen.

Tatsächlich lagen die Wohnkosten bei 35,3 Prozent der Bedarfsgemeinschaften, die im Jahr 2022 neu in den Leistungsbezug kamen und zur Miete wohnten, oberhalb der ortsüblichen Richtwerte (nicht mitgezählt sind hier aus dem oben genannten Grund diejenigen, die bereits in den vorausgehenden 36 Monaten im Leistungsbezug waren). Es handelt es sich um insgesamt 243.079 Personen in 192.231 Bedarfsgemeinschaften, für die Angaben zu den ortsüblichen Richtwerten vorlagen (siehe Infokasten „Daten“). Bei 6,9 Prozent der Bedarfsgemeinschaften überstiegen die Wohnkosten den Richtwert um mehr als das Eineinhalbfache. Diese Gruppe wäre demnach unmittelbar von der aktuell geplanten Einschränkung der Karenzzeit betroffen.

Bei Alleinerziehenden liegen die Wohnkosten besonders häufig oberhalb des Richtwerts

Allerdings unterscheiden sich die Anteile der Bedarfsgemeinschaften, die oberhalb des jeweiligen örtlichen Richtwerts liegen, je nach Haushaltstyp deutlich (siehe Tabelle 1).

Unter Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften liegt der Anteil mit angemessenen Wohnkosten bei 68,9 Prozent und damit etwas höher als im Gesamtdurchschnitt mit 64,7 Prozent. Auch der Anteil derjenigen mit kalten Wohnkosten oberhalb des Eineinhalbfachen des örtlichen Richtwerts ist in dieser Gruppe leicht unterdurchschnittlich (5,4 % versus 6,9 %).

Bei den Alleinerziehenden-Haushalten ist der Anteil derjenigen mit angemessenen Wohnkosten mit 55,1 Prozent hingegen deutlich niedriger. Hier betragen die Wohnkosten auch besonders häufig mehr als das Eineinhalbfache des Richtwerts (10,0 %). Ein Grund dafür dürfte sein, dass die bisherige Wohnung nach einer Trennung häufig zu groß und damit nicht mehr angemessen ist.

Ein weiterer Grund könnte sein, dass Alleinerziehende einen schwereren Stand auf dem Wohnungsmarkt haben. Denn sie benötigen zusätzlichen Wohnraum für Kinder, ohne über ein zweites Einkommen zu verfügen. Dies kann eine „statistische Diskriminierung“ zur Folge haben, also eine Benachteiligung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe.

So zeigten Nathanael Lauster und Adam Easterbrook in einem 2011 publizierten Feldexperiment, dass Vermieterinnen und Vermieter Paare mit Kindern gegenüber Alleinerziehenden bei der Wohnungssuche bevorzugen. Die Autoren führen dies auf die im Schnitt schlechtere ökonomische Lage von Alleinerziehenden zurück.

Auch unter den Partner-Bedarfsgemeinschaften ohne minderjährige Kinder ist der Anteil mit Wohnkosten oberhalb der Richtwerte relativ hoch. Bei dieser Gruppe liegen die Wohnkosten mit 45,7 Prozent sogar am häufigsten oberhalb der Richtwerte, wenngleich diese etwas seltener den anderthalbfachen Richtwert überschreiten als bei den Alleinerziehenden.

Tabelle 1 zeigt den Anteil der Bedarfsgemeinschaften mit angemessenen Wohnkosten und Wohnkosten oberhalb des ortsüblichen Richtwerts nach Haushaltstyp. 64,7 Prozent der Bedarfsgemeinschaften insgesamt sind nicht über Richtwert; 35,3 Prozent sind über Richtwert und 6,9 Prozent über dem Eineinhalbfachen des Richtwerts. Für Single-Bedarfsgemeinschaften sind die Werte (in Prozent): 68,9; 31,1; 5,4. Für Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften sind die Werte: 55,1; 44,9; 10,0. Für Partner-Bedarfsgemeinschaften ohne minderjährige Kinder sind die Werte: 54,3; 45,7; 9,1. Für Partner-Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern sind die Werte: 64,0; 36,0; 8,7.

Auch die Zahl der minderjährigen Kinder im Haushalt macht einen Unterschied (siehe Abbildung 1). Hier sind zwei weitere Muster erkennbar.

Erstens zeigt sich für die Gruppe der Alleinerziehenden mit bis zu vier Kindern, dass der Anteil der Bedarfsgemeinschaften mit Wohnkosten oberhalb des Richtwerts mit der Zahl der Kinder abnimmt. Bei Partnerhaushalten mit einem Kind sind die Wohnkosten ebenfalls häufiger überhöht als bei solchen mit zwei oder drei Kindern.

Zweitens steigt der Anteil der Bedarfsgemeinschaften mit Wohnkosten von mehr als dem Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze in beiden Fällen mit der Zahl der Kinder leicht an. Von den Einschränkungen der derzeitigen Karenzzeitregelung wären also kinderreiche Haushalte etwas stärker betroffen als Haushalte mit nur einem Kind.

Abbildung 1 zeigt den Anteil der Bedarfsgemeinschaften mit Wohnkosten über dem örtlichen Richtwert sowie über dem Eineinhalbfachen des Richtwerts nach Zahl der minderjährigen Kinder und Haushaltstyp. Unter Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sind über Richtwert (in Prozent): 45,6 (ein Kind); 45,2 (zwei Kinder); 41,6 (drei); 40,3 (vier). Unter Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sind über dem Eineinhalbfachen des Richtwerts: 9,7 (ein Kind); 10,0 (zwei Kinder); 10,1 (drei); 13,3 (vier). Unter Partner-Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sind über Richtwert: 39,1 (ein Kind); 33,5 (zwei Kinder); 33,9 (drei). Unter Partner-Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sind über dem Eineinhalbfachen des Richtwerts: 7,9 (ein Kind); 8,4 (zwei Kinder); 11,0 (drei).

Auch das Alter scheint eine Rolle zu spielen – offenbar weitestgehend unabhängig vom Typ der Bedarfsgemeinschaft.  Bei Jüngeren liegen die Wohnkosten deutlich seltener über dem Eineinhalbfachen des Richtwerts als bei Älteren (siehe Abbildung 2). So weisen Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften unter 25 Jahren in nur 2,8 Prozent der Fälle sehr hohe Wohnkosten auf. Bei Singles zwischen 40 und 54 Jahren sind es hingegen 7,1 Prozent. Ein ähnliches Bild ergibt sich – auf höherem Niveau – für Partner- und Alleinerziehenden-Haushalte.

Abbildung 2 zeigt den Anteil der Bedarfsgemeinschaften mit Wohnkosten über dem Eineinhalbfachen des ortsüblichen Richtwerts nach Haushaltstyp und Alter des Haushaltsvorstands in Prozent. Die Werte für Single-Bedarfsgemeinschaften sind: 15 bis 24 Jahre: 2,8; 25 bis 29 Jahre: 4,4; 30 bis 39 Jahre: 5,7; 40 bis 54 Jahre: 7,1; 55 Jahre und älter: 7,2. Die Werte für Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften sind: 15 bis 24 Jahre: 7,0; 25 bis 29 Jahre: 9,3; 30 bis 39 Jahre: 10,8; 40 bis 54 Jahre: 10,2; 55 Jahre und älter: 12,8. Die Anteile für Partner-Bedarfsgemeinschaften sind: 15 bis 24 Jahre: 6,5; 25 bis 29 Jahre: 8,6; 30 bis 39 Jahre: 9,4; 40 bis 54 Jahre: 9,4; 55 Jahre und älter: 9,0.

Der beobachtete Zusammenhang zwischen Alter und höheren Wohnkosten bei Bedarfsgemeinschaften, die neu in die Grundsicherung einmünden, könnte darauf zurückzuführen sein, dass ältere Personen in der Vergangenheit meist höhere Einkommen erzielt und daher häufig in etwas teureren Wohnungen gelebt haben als Personen, die bereits in jungen Jahren auf SGB-II-Leistungen angewiesen sind.

Bei Neuzugängen im SGB II mit abgeschlossener Berufs- oder Hochschulausbildung liegen die Wohnkosten ebenfalls häufiger über dem Richtwert

Der Bildungsstand ist ein weiteres Merkmal, das mit höheren Einkommen in der Vergangenheit einhergeht. Daher ist auch hier zu erwarten, dass neu in den Leistungsbezug eintretende Personen mit höheren Bildungsabschlüssen im Durchschnitt größere und teurere Wohnungen bewohnen als Personen ohne Berufs- oder Hochschulausbildung.

Wer über eine abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium verfügt, hat tatsächlich wesentlich häufiger Wohnkosten oberhalb des Richtwerts als Personen ohne Abschluss. Auch der Anteil derjenigen, bei denen die Wohnkosten über dem Eineinhalbfachen des Richtwerts liegen, fällt höher aus (siehe Tabelle 2).

Tabelle 2 zeigt den Anteil der Bedarfsgemeinschaften mit angemessenen Wohnkosten und Wohnkosten oberhalb des ortsüblichen Richtwerts nach Bildungsabschluss des Haushaltsvorstands. 64,7 Prozent der Bedarfsgemeinschaften insgesamt sind nicht über Richtwert; 35,3 Prozent sind über Richtwert und 6,9 Prozent über dem Eineinhalbfachen des Richtwerts. Für Bedarfsgemeinschaften, deren Haushaltsvorstand keinen Abschluss hat, sind die Werte (in Prozent): 68,4; 31,6; 6,1. Für Bedarfsgemeinschaften, deren Haushaltsvorstand einen (Berufs-)Abschluss hat, sind die Werte: 57,5; 42,5; 7,7. Für Bedarfsgemeinschaften, deren Haushaltsvorstand einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss hat, sind die Werte: 64,1; 35,9; 9,7.

Fazit

Die Auswertungen lassen – mit einigen Einschränkungen – Rückschlüsse darauf zu, wie viele Bedarfsgemeinschaften derzeit von der „Karenzzeit Wohnen“ profitieren und welcher Anteil von der geplanten Verschärfung betroffen ist. Demnach dürfte etwa ein Drittel der Bedarfsgemeinschaften, die zuvor mindestens drei Jahre lang keine SGB-II-Leistungen bezogen hatten, unmittelbar von der Karenzzeit profitieren.

Die aktuell geplante Einschränkung der „Karenzzeit Wohnen“ würde etwa 7 Prozent der hierunter fallenden Neuzugänge betreffen. Hier zeigen sich zwei Muster. Erstens sind Alleinerziehende in dieser Gruppe überrepräsentiert. Eine naheliegende Erklärung ist, dass Alleinerziehende nach Auszug des Partners mit den Kindern in der gemeinsamen Wohnung bleiben und daher vergleichsweise große Wohnungen bewohnen. Außerdem dürfte diese Gruppe am Wohnungsmarkt einen eher schweren Stand haben und deshalb häufiger mit hohen Wohnkosten belastet sein. Zweitens würde die Neuregelung weitere Gruppen betreffen, die in größeren Wohnungen wohnen als der Durchschnitt der SGB-II-Neuzugänge und deshalb höhere Wohnkosten haben – etwa gut ausgebildete und ältere Personen.

Die Neuregelung der „Karenzzeit Wohnen“ macht eine doppelte Prüfung der Wohnkosten auf Angemessenheit notwendig und dürfte damit den Verwaltungsaufwand für die Jobcenter erhöhen. Sie trifft verstärkt Alleinerziehende und kinderreiche Haushalte. Ob die intendierten Wirkungen diese beiden Nachteile aufwiegen, ist eine politische Frage. Eine umfassende Bewertung der Karenzzeit im Rahmen der Bürgergeld-Evaluation durch das IAB steht noch aus.

In aller Kürze

  • Der Gesetzentwurf zur Reform der Grundsicherung sieht Einschränkungen bei der sogenannten Karenzzeit Wohnen vor.
  • Nach aktueller Gesetzeslage werden während der zwölfmonatigen Karenzzeit Wohnen zu Beginn des Bürgergeld-Bezugs die Kosten der Unterkunft nicht auf ihre Angemessenheit geprüft. Von der Regelung erfasst sind hauptsächlich Bedarfsgemeinschaften, die in den vorangegangenen 36 Monaten nicht im Leistungsbezug waren.
  • Die Reform sieht vor, die Erstattung der Wohnkosten auch während der Karenzzeit auf das Eineinhalbfache des ortsüblichen Richtwerts zu begrenzen.
  • Die Analyse beschränkt sich daher auf Neuzugänge im SGB II, die vor Zugang für mindestens 36 Monaten keine SGB-II-Leistungen bezogen und die zur Miete wohnen.
  • Bei circa einer von drei Bedarfsgemeinschaften lagen die Wohnkosten oberhalb der ortsüblichen Richtwerte. Bei einer von fünfzehn Bedarfsgemeinschaften überstiegen die Wohnkosten den Richtwert um mehr als das Eineinhalbfache.
  • Überrepräsentiert sind in dieser Gruppe Alleinerziehende, aber auch Ältere und Personen mit abgeschlossener Berufs- oder Hochschulausbildung.
  • Bei jüngeren Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften liegen die Wohnkosten sehr selten über dem Eineinhalbfachen des Richtwerts.

Daten

Die Analysen basieren auf vom IAB aufbereiteten administrativen Personendaten aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (IEB – Integrierte Erwerbsbiografien und LHG – Leistungshistorik Grundsicherung). Die Analysestichprobe umfasst Personen, die im Jahr 2022 neu in den SGB II-Leistungsbezug eingetreten sind. Im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen zur Karenzzeit definieren wir Neuzugänge als erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vorangegangenen drei Jahren keine Leistungen nach dem SGB II bezogen haben und deren zugehörige Bedarfsgemeinschaft in diesem Zeitraum nicht im Datenbestand beobachtet wurde.

Um einen ausreichenden Beobachtungszeitraum sicherzustellen, werden für die Analysen nur Personen berücksichtigt, die nach Zugang für mindestens drei Monate durchgehend im Leistungsbezug verbleiben. Insgesamt treffen diese Kriterien auf 806.425 Personen in 606.004 Bedarfsgemeinschaften zu.

Um Sondereffekte durch die hohe Zahl an Geflüchteten aus der Ukraine ab der Jahresmitte 2022 zu vermeiden, wurden Bedarfsgemeinschaften, deren bevollmächtigte Person die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt, aus der Stichprobe herausgenommen. Dadurch verringert sich die Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf 282.006.

Weiter wurden ausschließlich Bedarfsgemeinschaften betrachtet, die zur Miete wohnen und höchstens aus fünf Personen bestehen, da nur für diese Gruppe ein systematischer Vergleich mit den lokalen Angemessenheitsgrenzen möglich ist. Diese beiden zusätzlichen Kriterien erfüllen 219.605 der 282.006 Bedarfsgemeinschaften (277.806 Personen).

Zur Beurteilung der Angemessenheit der Wohnkosten werden die lokal gültigen Richtwerte herangezogen. Hierzu wurden im Juni 2023 alle Jobcenter gebeten, die Angemessenheitsgrenzen für Bedarfsgemeinschaften mit bis zu fünf Personen für den Zeitraum 2017 bis 2023 bereitzustellen. Für das Jahr 2022 liegen Angaben aus 322 der 404 Jobcenter-Bezirke vor. Auf diese Jobcenter entfallen 192.231 der 219.605 Bedarfsgemeinschaften (243.079 Personen).

Die Angaben zu den Kosten der Unterkunft, der Unterkunftsart sowie zur Größe und zum Typ der Bedarfsgemeinschaft entstammen der Leistungsstatistik SGB II. Diese basiert auf Daten aus ALLEGRO, der Software zur Bearbeitung von Leistungsansprüchen im SGB II. Angaben zu Alter und Bildung der bevollmächtigten Person einer Bedarfsgemeinschaft stammen aus den Integrierten Erwerbsbiografien.

Angemessenheit der Wohnkosten

Im Bürgergeld werden, wie auch in der vorherigen Grundsicherung, die „kalten Wohnkosten“ vom Jobcenter übernommen, sofern sie angemessen sind. Dazu gehören die Kaltmiete und „kalte“ Nebenkosten wie Gebühren für Müllabfuhr und Abwasser. Kosten für Heizung und Warmwasser gehören nicht zu den kalten Wohnkosten.

Bei der Angemessenheitsprüfung werden die tatsächlichen Ausgaben der Bedarfsgemeinschaft für Kaltmiete und kalte Nebenkosten mit den ortsüblichen Richtwerten verglichen. Diese Obergrenzen sind vom örtlichen Mietspiegel und von der jeweiligen Haushaltsgröße abhängig und werden auch als Angemessenheitsgrenzen bezeichnet.

Bis zur Angemessenheitsgrenze werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet. Kosten für Heizung werden in angemessener Höhe ebenfalls vom Jobcenter übernommen, unterliegen jedoch nicht der Karenzzeitregelung und werden daher hier nicht betrachtet.

Literatur

Bähr, Sebastian; Mense, Andreas; Wolf, Katja (2025): Kosten der Unterkunft im Bürgergeld: Erste Befunde zur „Karenzzeit Wohnen“ zeigen bestenfalls ein gemischtes Bild. In: IAB Forum, 3.4.2025.

Lauster, Nathanael; Easterbrook, Adam (2011): No Room for New Families? A Field Experiment Measuring Rental Discrimination against Same-Sex Couples and Single Parents. Social Problems, Volume 58, Issue 3, S. 389–409.

 

Bild: Stephan/stock.adobe.com
DOI: 10.48720/IAB.FOO.20260202.01

Bähr, Sebastian; Mense, Andreas; Wolf, Katja (2026): Bei rund einem Drittel der Neuzugänge in die Grundsicherung liegen die Wohnkosten zu Beginn des Leistungsbezugs über dem ortsüblichen Richtwert, In: IAB-Forum 2. Februar 2026, https://iab-forum.de/bei-rund-einem-drittel-der-neuzugaenge-in-die-grundsicherung-liegen-die-wohnkosten-zu-beginn-des-leistungsbezugs-ueber-dem-ortsueblichen-richtwert/, Abrufdatum: 2. February 2026

 

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