Definition des Gesetzgebers (§ 16 SGB III)

Personen, die

• vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,

• eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen

• den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind

• in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,

• nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,

• sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.

Synonyms:
Arbeitslose, Arbeitslosen, arbeitslose, arbeitslos, arbeitslosen