Definition des Gesetzgebers (§ 16 SGB III)
Personen, die
• vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,
• eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen
• den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind
• in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
• nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
• sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.