Der Anspruch auf bezahlten Urlaub wird im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Der volle Jahresurlaubsanspruch wird nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben und beträgt bei ganzjähriger Beschäftigung mindestens 4 Wochen. Tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen können Urlaubsansprüche in höherem Umfang vorsehen. Vor Ablauf der ersten sechs Beschäftigungsmonate erwerben Beschäftigte für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs. Sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe vorliegen, kann Urlaub – auch innerhalb der Probezeit in Höhe des bereits erworbenen Anspruchs – nicht verwehrt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der Urlaubsanspruch unabhängig von der Zahl der Wochenstunden nach der Zahl der Arbeitstage pro Woche. Teilzeitbeschäftigte mit gleichmäßig auf alle Wochenarbeitstage verteilter Arbeitszeit haben denselben Anspruch wie Vollzeitbeschäftigte. Da der Urlaub der regelmäßigen Erholung dienen soll, ist das Auszahlen des Urlaubs nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann, weil das Arbeitsverhältnis endet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zudem im Jahr 2012 entschieden, dass eine altersabhängige Staffelung der Urlaubstage in den meisten Fällen unwirksam ist. Denn laut BAG verstößt diese gegen das seit August 2006 gültige Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Demnach sind Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Religion, sexueller Identität, ethnische Herkunft oder auch Alter der Beschäftigten unwirksam.