Die Bundesagentur für Arbeit ist gesetzlich verpflichtet zur Unterstützung ihrer Beratungs- und Vermittlungsaktivitäten eine Eingliederungsvereinbarung mit den bei ihr gemeldeten Arbeit- und Ausbildungsuchenden, Arbeitslosen sowie erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen zu schließen. In ihr soll bestimmt werden, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit die leistungsberechtigte Person erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Festgelegt wird auch, wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.
Das könnte Sie interessieren...
16. Juli 2025 | Arbeit und Gesundheit
Der Bezug von Grundsicherungsleistungen geht auch längerfristig mit einer geringeren Lebenszufriedenheit einher
Für viele Menschen sind Grundsicherungsleistungen eine unverzichtbare finanzielle Hilfe. Doch wie verhält es sich mit dem subjektiven Wohlergehen der Betroffenen? Befunde aus der IAB-Forschung, die ...weiterlesen
Die neue Bundesregierung kündigt in ihrem Koalitionsvertrag verbesserte finanzielle Arbeitsanreize für Beziehende von Bürgergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag an. Derzeit erhöht sich das ...weiterlesen
14. Juli 2025 | Beruf, Berufswahl und berufliche Arbeitsmärkte
Möglichkeiten und Grenzen von Kompetenzfeststellungsverfahren
Dr. Sandra Kawalec , Prof. Dr. Markus Promberger , Dr. Holger Bähr
Kompetenzfeststellungverfahren dienen dazu, arbeitsmarktbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten offenzulegen. Jobcenter und Arbeitsagenturen nutzen sie vor allem, um Jugendliche und junge Erwachsene bei ...weiterlesen