Die Definition von Langzeitleistungsbezug ist in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II geregelt. Danach werden erwerbsfähige Leistungsbezieher, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren, als Langzeitleistungsbezieher bezeichnet.
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