11. März 2020 | Betriebliche Arbeitswelt
Trotz Mindestlohn zeigt sich die Beschäftigung im Friseurgewerbe bislang stabil
Im Januar 2020 jährte sich die Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland zum fünften Mal. Vor seiner Einführung war heftig umstritten, welche Effekte der Mindestlohn auf die Beschäftigung haben würde. Einige Prognosen sagten große Beschäftigungsverluste voraus. Studien zu den Beschäftigungswirkungen nach der Einführung des Mindestlohns haben diese Befürchtungen jedoch größtenteils nicht bestätigt.
Schon vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 gab es in Deutschland branchenspezifische Mindestlöhne für einzelne Sektoren und Berufsgruppen. So wurden ab Ende der 1990er Jahre allgemeinverbindliche Mindestlöhne für verschiedene Berufe im Baugewerbe eingeführt. Gegen Ende der 2000er Jahre erhielten weitere Berufsgruppen im Dienstleistungssektor einen Mindestlohn, der von den Branchentarifpartnern ausgehandelt und später durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dazu zählten beispielsweise die Gebäudereinigung (2008), Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (2009) und die Pflegebranche (2010).
Seit November 2013 gilt für alle Beschäftigten im Friseurgewerbe ein Mindestlohn
Im Jahr 2013 wurde auch ein Mindestlohn für das Friseurgewerbe eingeführt (siehe Abbildung 1). Im August jenes Jahres unterzeichneten Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte im Friseurhandwerk. Darin wurden Mindestlöhne von 6,50 Euro in den neuen Bundesländern (einschließlich Berlin) und von 7,50 Euro in den alten Bundesländern festgelegt. Im August 2014 stiegen die Mindestlöhne auf 7,50 Euro im Osten und 8 Euro im Westen. Diese Lohnuntergrenzen blieben bis Mitte 2015 in Kraft. Seit dem 1. August 2015 gilt für alle abhängig beschäftigten Friseurinnen und Friseure in Deutschland der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.
Der Tarifvertrag galt zunächst nur für die tarifgebundenen Friseurbetriebe. Allerdings hatten die Vertragsparteien von vorneherein im Tarifvertrag festgehalten, dass sie eine Ausweitung zum Branchenmindestlohn über eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung anstrebten. Im November 2013 wurde der Mindestlohn nach § 5 Tarifvertragsgesetz für allgemeingültig erklärt. Somit mussten auch Betriebe, die bis dato nicht tarifgebunden waren, den Mindestlohn zahlen. Vom Mindestlohn ausgenommen waren Auszubildende und Praktikanten mit einer Beschäftigungsdauer von weniger als drei Monaten.
Mehr als die Hälfte der Beschäftigten im Friseurgewerbe war vom Mindestlohn betroffen
Der Friseurberuf ist in Deutschland traditionell einer der am niedrigsten entlohnten Berufe. Dementsprechend fiel der Mindestlohn in diesem Sektor, verglichen mit den bis dato üblichen Löhnen, verhältnismäßig hoch aus und betraf dort relativ viele Beschäftigte.
Ein Jahr vor seiner Allgemeingültigkeitserklärung hatten über die Hälfte der Beschäftigten im Friseurgewerbe weniger als den Mindestlohn verdient. Seine Einführung hatte folglich spürbare Auswirkungen auf das Lohnniveau: Die durchschnittlichen Reallöhne der Beschäftigten im Friseurgewerbe stiegen zwischen 2012 und 2014 um über sechs Prozent (siehe Abbildung 2). Zum Vergleich: Im selben Zeitraum nahmen die Reallöhne der Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe nur um rund drei Prozent zu. Während die Löhne von Vollzeitbeschäftigten und Mini-Jobbern im Friseurgewerbe jeweils um rund sechs Prozent zulegten, kletterten die Löhne der Teilzeitbeschäftigten um mehr als zehn Prozent.
Angesichts der durch den Mindestlohn relativ stark gestiegenen Lohnkosten gab es zunächst Befürchtungen, dass sich der Mindestlohn negativ auf die Beschäftigung im Friseursektor auswirken könnte. Diese Befürchtung hat sich zumindest bisher nicht bewahrheitet. Die Zahl der Beschäftigten im Friseurhandwerk, gerechnet in Vollzeitäquivalenten, stieg zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 um rund 4.500 (siehe Abbildung 3). Dies entspricht einer Zunahme um 4 Prozent. Die Zahl der Vollzeitbeschäftigten ging in diesem Zeitraum zwar um rund 1.700 (2 %) zurück. Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten legte jedoch um rund 9.000 (21 %) zu. Die Zahl der Mini-Jobber stieg gleichzeitig um circa 600 Personen (2 %).
Aufschlussreich ist zudem ein Blick auf die Wirkungen des Mindestlohns auf Kreisebene. Denn der Anteil der Beschäftigten, die ein Jahr vor Einführung des Mindestlohns weniger als diesen verdient hatten, variiert von Kreis zu Kreis erheblich: Er bewegt sich innerhalb einer Bandbreite von 24 bis 92 Prozent.
Das durchschnittliche Wachstum der Reallöhne im Friseurgewerbe fiel zwischen 2012 und 2014 in den stärker vom Mindestlohn betroffenen Kreisen im Schnitt deutlich höher aus als in den weniger betroffenen Kreisen (siehe Abbildung 4). Zugleich entwickelte sich die Zahl der Beschäftigten, gerechnet in Vollzeitäquivalenten, in den am stärksten betroffenen Regionen tendenziell ungünstiger als in weniger stark betroffenen Regionen (siehe Abbildung 5).
Preise für Friseurdienstleistungen sind nach der Mindestlohneinführung überdurchschnittlich gestiegen
Im Gegensatz zur Beschäftigung haben die Preise für Friseurdienstleistungen stark auf die Einführung des Mindestlohns reagiert. Nachdem sich der Preisindex für Friseurdienstleistungen bis zum August 2013 parallel zum allgemeinen Verbraucherpreisindex entwickelt hatte (siehe Abbildung 6), stieg er danach stark an.
Den größten Sprung machte er nach der Unterzeichnung des Tarifvertrags: Zwischen Juli 2013, dem Monat vor der Unterzeichnung des Tarifvertrags, und Oktober 2013, dem Monat vor der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Mindestlohns, stieg der Verbraucherpreisindex für Friseurdienstleistungen um über vier Prozentpunkte. Im November 2013, als der Mindestlohn für allgemeingültig erklärt wurde, und im August 2014, als der Mindestlohn erhöht wurde, kam es zu zwei weiteren kleineren Preissprüngen.
Insgesamt ist der Preisindex für Friseurdienstleistungen zwischen Januar 2012 und Dezember 2014 um rund 14 Prozentpunkte gestiegen, während sich der allgemeine Verbraucherpreisindex im selben Zeitraum nur um circa vier Prozentpunkte erhöht hat.
Fazit
Insgesamt haben die Beschäftigten im Friseurgewerbe in Form höherer Löhne von der Einführung des Mindestlohns profitiert. Die Arbeitgeber waren kurzfristig in der Lage, die gestiegenen Lohnkosten auf die Preise abzuwälzen und konnten dadurch größere Beschäftigungsverluste vermeiden. Allerdings zeigt sich auch, dass sich die Beschäftigung in stärker betroffenen Regionen im Schnitt schlechter entwickelt hat als in weniger stark betroffenen Regionen.
Weiterhin ist zu beachten, dass es sich bei den hier dargestellten Analysen um kurzfristige Betrachtungen handelt. Langfristig sind bei weiter steigenden Friseurpreisen Ausweichreaktionen der Kundinnen und Kunden denkbar. Diese könnten auf höhere Preise reagieren, indem sie beispielsweise seltener zum Friseur gehen, sich die Haare zu Hause selber schneiden oder schneiden lassen. Auch eine Zunahme der Schwarzarbeit kann nicht ausgeschlossen werden.
Solche Ausweichreaktionen könnten die Nachfrage nach regulären Friseurdienstleistungen, und somit auch die sozialversicherungspflichtige Gesamtbeschäftigung im Friseurgewerbe, mittel- und langfristig negativ beeinflussen. Dies gilt insbesondere für die stark betroffenen Regionen.
Kunaschk, Max (2020): Trotz Mindestlohn zeigt sich die Beschäftigung im Friseurgewerbe bislang stabil, In: IAB-Forum 11. März 2020, https://www.iab-forum.de/trotz-mindestlohn-zeigt-sich-die-beschaeftigung-im-friseurgewerbe-bislang-stabil/, Abrufdatum: 5. November 2024
Autoren:
- Max Kunaschk