Im Verlauf der Pandemie wurde die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld für Betriebe vorübergehend von 12 auf 28 Monate angehoben. Während der Geltungsdauer zwischen März 2021 und Juni 2022 entfiel die Hälfte des Volumens an Kurzarbeit auf entsprechende Verlängerungen. Genutzt wurde die Sonderregelung vor allem von Betrieben aus dem Gastgewerbe sowie aus dem Bereich „Kunst, Unterhaltung und Erholung“.

In der Pandemie meldeten so viele Betriebe wie noch nie Kurzarbeit an: Allein im April 2020 bezogen insgesamt 600.000 Betriebe Kurzarbeitergeld. Als klar wurde, dass die erste Welle der Covid-19-Pandemie nicht die einzige bleiben würde, beschloss der Gesetzgeber, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes für die Betriebe bis Ende Juni 2022 auf 28 Monate zu verlängern – gezählt ab März 2020. Die Regelungen bezüglich der Unterbrechungen von Kurzarbeit blieben bestehen.

Kurzarbeitergeld kann im Regelfall für maximal zwölf Monate bezogen werden

Im Regelfall können Betriebe für bis zu zwölf Monate Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen. Dabei führen Unterbrechungen von bis zu zwei Monaten dazu, dass die Zwölf-Monats-Frist nach Ende der Unterbrechung weiterläuft. Ist die maximale Bezugsdauer erreicht, muss ein Betrieb drei volle Monate warten, bevor er wieder Kurzarbeit anmelden kann. Mit anderen Worten: Nutzt ein Betrieb das Kurzarbeitergeld drei Monate lang nicht, kann er erneut die maximale Bezugsdauer in Anspruch nehmen.

Wohlgemerkt: Diese Regelungen beziehen sich auf die Bezugsdauer, die die Betriebe in Anspruch nehmen können. Für die Beschäftigten gelten andere Regelungen (lesen Sie zur Kurzarbeit auf Personenebene den IAB-Forschungsbericht 5/2024 von Christian Kagerl und Thomas Kruppe). Für Kurzarbeit muss auf Betriebsebene ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mindestens zehn Prozent haben, während der Pandemie wurde das Drittelerfordernis aber auf zehn Prozent abgesenkt.

Die Hälfte des Volumens an Kurzarbeit zwischen März 2021 und Juni 2022 war nur durch die verlängerte Bezugsdauer möglich

Wie intensiv die Betriebe von der befristeten Sonderregelung Gebrauch gemacht haben, zeigt eine Analyse mittels administrativer Betriebsdaten zur Kurzarbeit aus der Leistungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA). Neben dem Volumen an Kurzarbeit, das durch die angepasste Regelung ermöglicht wurde, und den daraus entstandenen Kosten wurde untersucht, wie viele Betriebe die Verlängerung wie lange in Anspruch genommen haben und welche Betriebe davon besonders stark profitiert haben.

Abbildung 1 zeigt für den Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2022 die Zahl der Betriebe (links) und der Beschäftigten (rechts) in Kurzarbeit, die von der verlängerten Bezugsdauer profitiert haben. Aufgrund der oben erläuterten Regellage konnte die Verlängerung frühestens ab März 2021 greifen.

Zu diesem Zeitpunkt nutzten bereits knapp 75.000 Betriebe, also 20,4 Prozent der Betriebe in Kurzarbeit, die Verlängerung. Diese Betriebe hatten also seit dem Ausbruch der Pandemie im März 2020 ununterbrochen Kurzarbeitergeld bezogen. Der Anteil der Personen in Kurzarbeit, der nur aufgrund der Verlängerung Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatte, fiel im März 2021 mit 23,4 Prozent ein wenig höher aus.

Abbildung 1 zeigt die Nutzung der Kurzarbeit im Zeitverlauf von März 2020 bis Dezember 2022. Dabei wird unterschieden, ob die Kurzarbeit ohne oder nur mit der verlängerten Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes möglich gewesen wäre. Der verlängerte Bezugszeitraums war zwischen März 2021 und Juni 2022 möglich. Die Abbildung zeigt die Verläufe für die Anzahl der Betriebe sowie für die Anzahl an Personen in Kurzarbeit. Aus der Abbildung ist ersichtlich, dass etwa die Hälfte des Volumens an Kurzarbeit im Zeitraum mit Verlängerungsmöglichkeit nur durch die Regeländerung ermöglicht wurde.

Nach den gelockerten Kontaktbeschränkungen im Frühjahr 2021 verlor die Kurzarbeit stark an Bedeutung. Zugleich stieg der Anteil der Kurzarbeit, der nur durch die verlängerte Bezugsdauer möglich war, bis zum Herbst 2021 auf etwa 70 Prozent des monatlichen Gesamtvolumens an Kurzarbeit.

Bezogen auf den gesamten Zeitraum mit längerer Bezugsdauer von März 2021 bis Ende Juni 2022 ist etwa die Hälfte des Volumens an Kurzarbeit in dieser Zeit auf die Regelanpassung zurückzuführen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob hier die Zahl der Betriebe, die Zahl der Personen oder die jeweiligen Beschäftigungsäquivalente betrachtet werden.

Nachdem die Sonderregelung zum 30. Juni 2022 ausgelaufen war, brach die Zahl der Betriebe in Kurzarbeit im Juli 2022 nochmals deutlich ein. Denn viele Betriebe hatten danach schlicht keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld.

Durch die verlängerte Bezugsdauer entstanden Kosten in Höhe von schätzungsweise acht Milliarden Euro

Welche zusätzlichen Kosten sind auf die verlängerte Bezugsdauer zurückzuführen? Dies lässt sich zumindest grob abschätzen: Etwa 31 Prozent des Kurzarbeitsvolumens im Jahr 2021 und rund 52 Prozent im Jahr 2022 gehen auf die Regelanpassung zurück.

Überträgt man diese Anteile auf die jährlichen Kosten der Kurzarbeit, wie sie die BA in ihren Geschäftsberichten ausweist, so summieren sich die entstandenen Kosten schätzungsweise auf circa acht Milliarden Euro. Dies entspricht einem knappen Fünftel der gesamten Kosten für das Kurzarbeitergeld von Anfang 2020 bis Ende 2022.

Diese Schätzung ist jedoch mit Unsicherheit behaftet. Einerseits erhielten Beschäftigte in Betrieben mit verlängerter Bezugsdauer häufig auch höhere Leistungssätze, was ebenfalls bis Juni 2022 möglich war. Diese Erhöhung betrug 10 Prozentpunkte ab dem vierten und 20 Prozentpunkte ab siebten Monat in Kurzarbeit. Andererseits zahlten Betriebe mit verlängerter Bezugsdauer im Schnitt niedrigere Löhne. Es gibt also mindestens zwei sehr gewichtige Unsicherheitsfaktoren, die sich aber in ihrer Wirkungsrichtung zumindest teilweise gegenseitig aufheben.

180.000 Betriebe haben die verlängerte Bezugsdauer in Anspruch genommen

Insgesamt hatten seit Pandemiebeginn bis Juni 2022 knapp 800.000 Betriebe mindestens einen Monat Kurzarbeit angemeldet – etwas mehr als ein Drittel der ungefähr 2,1 Millionen Betriebe in Deutschland. Von den 800.000 kurzarbeitenden Betrieben nahmen ungefähr 180.000, also etwa 23 Prozent, mindestens einen Bezugsmonat in Anspruch, der nur durch die Verlängerung der Bezugsdauer möglich wurde. Bezogen auf alle Betriebe entspricht das einem Anteil von 8 Prozent.

Wie viele dieser 180.000 Betriebe nur aufgrund der Gesetzesänderung weiterhin kurzarbeiten konnten, zeigt Abbildung 2. Aufgrund der Tatsache, dass die Bezugsdauer ab einer Unterbrechung von drei Monaten ohne Kurzarbeit wieder „bei null startet“, gibt es große Unterschiede bezüglich der Anzahl an Monaten, in denen die Betriebe dank der Sonderregelung zusätzliche Kurzarbeit in Anspruch nehmen konnten.

Etwas mehr als 8 Prozent dieser Betriebe nahmen nur einen zusätzlichen Monat Kurzarbeit in Anspruch. Die Hälfte, also rund 90.000 Betriebe, nutzten maximal fünf zusätzliche Monate. Aufgrund des fixen Auslaufdatums konnten maximal 16 zusätzliche Monate Kurzarbeitergeld bezogen werden, was auf ungefähr 8.500 Betriebe (4,7 Prozent) zutraf. Im Mittel hatten diese Betriebe sieben zusätzliche Monate Kurzarbeit in Anspruch genommen. Gegenüber der sonstigen zeitlichen Begrenzung von einem Jahr bedeutet dies: Bei Betrieben, die die Regeländerung nutzen, erhöhte sich die Dauer der Kurzarbeit um fast 60 Prozent.

Abbildung 2 zeigt wie viele Betriebe für wie viele Monate die verlängerte Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes genutzt haben. Die Zahl der genutzten Monate läuft von eins bis sechzehn und insgesamt 180.000 Betriebe haben die Verlängerung genutzt. Es lässt sich beispielsweise erkennen das 15.000 Betriebe die Verlängerung lediglich für einen Monat in Anspruch genommen haben, 21.300 Betriebe für drei Monate, 11.300 Betriebe für zwölf Monate und 8.400 Betriebe für das Maximum von sechzehn Monaten.

27 Prozent aller Betriebe im Gastgewerbe haben die verlängerte Bezugsdauer genutzt

Die Inanspruchnahme der verlängerten Bezugsdauer variiert sehr stark von Branche zu Branche. Demgegenüber scheint die Betriebsgröße keine nennenswerte Rolle zu spielen. Im primären Sektor und im Baugewerbe wurde die Regeländerung fast gar nicht genutzt (siehe Abbildung 3). Im Handel und im Verarbeitenden Gewerbe hatte immerhin jeweils rund ein Zehntel aller Betriebe eine Bezugsdauer von über zwölf Monaten. Im Gesundheits- und Sozialwesen wiederum war während der Pandemie ein Drittel der Betriebe in Kurzarbeit, aber nur bei einem geringen Anteil davon betrug die Bezugsdauer mehr als zwölf Monate.

Am stärksten betroffen von der Covid-19-Pandemie und den Maßnahmen gegen die Verbreitung des Virus waren das Gastgewerbe und der Bereich „Kunst, Unterhaltung und Erholung“. In beiden Branchen hatte mehr als die Hälfte der Betriebe Kurzarbeit angemeldet. Dementsprechend finden sich dort mit 27 beziehungsweise 18 Prozent die höchsten Anteile an Betrieben, die die verlängerte Bezugsdauer in Anspruch nahmen (lesen Sie zur branchenspezifischen Nutzung von Kurzarbeit auch einen 2023 im IAB-Forum erschienenen Beitrag von Bernd Fitzenberger und Christian Kagerl).

Abbildung 3 zeigt die Nutzung von Kurzarbeit in der Pandemie nach Branchen. Dabei wird zwischen drei Kategorien an Betrieben unterschieden, die in jeder Branche zu 100 Prozent aufsummieren: Betriebe mit Kurzarbeit, aber ohne Nutzung der verlängerten Bezugsdauer; Betriebe mit Kurzarbeit und Nutzung der verlängerten Bezugsdauer; Betriebe ohne Kurzarbeit. Es ist beispielsweise zu erkennen, dass im Gastgewerbe 27 Prozent aller Betriebe Kurzarbeit mitsamt Verlängerung genutzt haben und lediglich 26 Prozent überhaupt keine Kurzarbeit hatten. Im Gesundheits- und Sozialwesen hingegen bezogen zum Beispiel 30 Prozent der Betriebe Kurzarbeit ohne verlängerte Bezugsdauer, aber nur drei Prozent Kurzarbeit mit verlängerter Bezugsdauer.

Fazit

Während der Pandemie nutzten viele Betriebe Kurzarbeit, ein erheblicher Anteil davon sogar länger als zwölf Monate. Möglich wurde dies durch eine Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von 12 auf 28 Monate. Diese Sonderregelung galt zwischen März 2021 und Juni 2022. In dieser Zeit war die Hälfte des gesamten Volumens an Kurzarbeit nur dieser Regeländerung geschuldet. Die geschätzten acht Milliarden Euro an zusätzlichen Kosten entsprechen etwa einem knappen Fünftel der Gesamtkosten der Kurzarbeit in den Jahren von 2020 bis 2022.

Insgesamt 180.000 Betriebe haben die Sonderregelung in Anspruch genommen, durchschnittlich für 7 der maximal 16 möglichen zusätzlichen Kurzarbeitsmonate. Besonders intensiv nutzte das Gastgewerbe die Verlängerung: 27 Prozent aller Betriebe aus dieser Branche nahmen in der Pandemie die verlängerte Bezugsdauer in Anspruch. An zweiter Stelle folgte die Branche „Kunst, Unterhaltung und Erholung“ mit einem Anteil von 18 Prozent. Wie Christian Kagerl und Thomas Kruppe in einem aktuellen Beitrag für das IAB-Forum zeigen, sind dies auch die Wirtschaftszweige, in denen die Beschäftigten die größten Einkommenseinbußen verkraften mussten und beim Kurzarbeitergeld besonders häufig höhere Leistungssätze erhielten.

Viele Betriebe mussten ihre Geschäftstätigkeit in der Pandemie stark einschränken. Die Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes erscheint angesichts dieser massiven und langanhaltenden Wirtschaftskrise grundsätzlich angemessen.

Allerdings war diese Sonderregelung bis zum Sommer 2022 in Kraft – und damit bis zu einer Zeit, in welcher die allermeisten Corona-Regeln bereits ausgelaufen waren. Zudem hatten auch Betriebe, die nicht in besonderem Maße von der Pandemie betroffen waren, einen Anspruch auf eine verlängerte Bezugsdauer. Dies könnte unter Umständen zu Mitnahmeeffekten geführt haben (lesen Sie etwaigen Mitnahmeeffekten bei Kurzarbeit auch den IAB-Kurzbericht 9/2024). 

In aller Kürze

  • Im Verlauf der Pandemie verlängerte der Gesetzgeber die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes für Betriebe vorübergehend von 12 auf 28 Monate, also um maximal 16 Monate.
  • Während der Geltungsdauer zwischen März 2021 und Juni 2022 entfiel die Hälfte des Volumens an Kurzarbeit auf entsprechende Verlängerungen.
  • Knapp 180.000 Betriebe haben die verlängerte Bezugsdauer in Anspruch genommen, im Durchschnitt für 7 der maximal 16 möglichen Zusatzmonate. Betriebe im Gastgewerbe und im Wirtschaftszweig „Kunst, Unterhaltung und Erholung“ nutzten die Verlängerung am häufigsten.
  • Von den Gesamtkosten für Kurzarbeit in der Pandemie ging schätzungsweise ein gutes Fünftel auf die längere Bezugsdauer zurück. Absolut gesehen entspricht das einer Summe von etwa 8 Milliarden Euro.

Literatur

Bossler, Mario; Fitzenberger, Bernd; Osiander, Christopher; Schmidtke, Julia; Trappmann, Mark (2024): Befragung in der Covid-19-Pandemie: Beschäftigte sehen Mitnahmeeffekte beim Kurzarbeitergeld. IAB-Kurzbericht Nr. 9.

Fitzenberger, Bernd; Kagerl, Christian (2023): Viele Dienstleistungsbranchen nutzten Kurzarbeit in der Corona-Krise zeitweise stärker als das produzierende Gewerbe. In: IAB-Forum, 20.3.2023.

Kagerl, Christian; Kruppe, Thomas (2024): Geringverdienende profitierten besonders häufig vom erhöhten Kurzarbeitergeld während der Pandemie. In: IAB-Forum, 19.4.2024.

Kagerl, Christian; Kruppe, Thomas (2024): Individuelle Daten zu Kurzarbeitenden: Datenvalidierung und erste Befunde. IAB-Forschungsbericht Nr. 5.

 

Bild: janvier/stock.adobe.com

DOI: 10.48720/IAB.FOO.20240711.01

Kagerl, Christian ; Kruppe, Thomas (2024): 180.000 Betriebe in Deutschland haben während der Pandemie die verlängerte Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen, In: IAB-Forum 11. Juli 2024, https://www.iab-forum.de/180-000-betriebe-in-deutschland-haben-waehrend-der-pandemie-die-verlaengerte-bezugsdauer-von-kurzarbeitergeld-in-anspruch-genommen/, Abrufdatum: 18. December 2024

 

Diese Publikation ist unter folgender Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht: Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-SA 4.0): https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de