7. Oktober 2026 | Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitsuchende
Der Kooperationsplan aus Sicht der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten: Wer ihn kennt, ist meist damit zufrieden
Im Rahmen des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) erfolgte mit der Einführung des Bürgergeldes im Jahr 2023 eine wichtige Veränderung bei den Instrumenten zur Förderung der Integration und Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den Arbeitsmarkt (nachfolgend beziehen sich Aussagen über Leistungsberechtigte auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Vor 2023 gab es die Eingliederungsvereinbarung, die als öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten fungierte. Darin wurde sowohl verbindlich festgelegt, welche Pflichten Leistungsberechtigte zu erfüllen hatten, als auch welche Hilfestellungen, wie zum Beispiel Weiterbildungsmaßnahmen oder die Übernahme von Bewerbungskosten, vom Jobcenter bereitgestellt wurden, um die Betroffenen bei der Arbeitssuche zu unterstützen.
Der Fokus der Eingliederungsvereinbarung lag jedoch stark auf den Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten. Darüber hinaus gab es oft umfangreiche und komplexe Vereinbarungen, die für viele Leistungsberechtigte lang und schwer verständlich waren, wie Monika Senghaas und andere im IAB-Kurzbericht 5/2020 sowie Sarah Bernhard und Monika Senghaas in einem 2021 im IAB-Forum erschienenen Beitrag ausgeführt haben.
Mit der Einführung des Bürgergeldes löste der Kooperationsplan die Eingliederungsvereinbarung ab. Damit wurde ein Paradigmenwechsel angestrebt, denn der Kooperationsplan zeichnet sich durch einen stärkeren Fokus auf Vertrauen und Kooperation im Verhältnis von Sozialstaat und Leistungsberechtigten aus. Er soll in einfacher und verständlicher Sprache formuliert sein, um die Zusammenarbeit zwischen den Jobcenter-Fachkräften und den Leistungsberechtigten zu fördern und die Kommunikation zwischen den Beteiligten zu verbessern.
Ein wichtiges Merkmal des Kooperationsplans ist, dass er nicht rechtsverbindlich ist: Im Vergleich zur Eingliederungsvereinbarung drohen Leistungsberechtigten keine sofortigen Sanktionen, wenn sie Vereinbarungen im Kooperationsplan nicht erfüllen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Leistungsberechtigten und Integrationsfachkräften konnten vor Juli 2026 beide Seiten ein Schlichtungsverfahren einleiten.
Allerdings gibt es Bedenken seitens der Integrationsfachkräfte, die den Kooperationsplan oft als nicht sinnvoll erachten. Das zeigt ein 2025 in IAB-Forum erschienener Beitrag von Philipp Ramos Lobato und anderen. Als ein möglicher Grund für diese Ablehnung wird dort die fehlende Rechtsverbindlichkeit genannt. Ähnlich wie beim Schlichtungsverfahren, das Jobcenter-Mitarbeitende überwiegend für wenig oder (überhaupt) nicht sinnvoll halten, könnten die Neuartigkeit des Instruments und die fehlenden Erfahrungen damit zusammenhängen (lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Magdalena Köppen und Sarah Bernhard im IAB-Forum aus dem Jahr 2025).
Bislang fehlten jedoch Erkenntnisse darüber, wie Leistungsberechtigte selbst den Kooperationsplan bewerten, und ob dieses Instrument aus ihrer Sicht zu einer besseren und damit vermutlich auch vertrauensvolleren Zusammenarbeit mit dem Jobcenter auf Augenhöhe beiträgt. Da der Kooperationsplan dazu dienen soll, das Vertrauensverhältnis zu den Leistungsberechtigten zu stärken, ist deren Perspektive von entscheidender Bedeutung dafür, ob dieses Ziel erreicht wird.
Wie blicken Leistungsberechtigte selbst auf den Kooperationsplan und wie bewerten sie ihn? Antworten auf diese Fragen gibt eine Analyse auf der Basis von Daten des Panels „Arbeitsmarkt und soziale Sicherung“ (PASS). Die PASS-Befragung erfolgte von Februar bis September 2024. Die für die vorliegende Studie verwendete Stichprobe beinhaltet nur Personen, die entweder zum Zeitpunkt des Interviews oder im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem Zeitpunkt des Interviews Bürgergeld bezogen haben (für Details zur Stichprobe siehe Infokasten „Daten“).
Den meisten Befragten ist der Begriff „Kooperationsplan“ nicht bekannt
Von den 3.044 Befragten war 71 Prozent der Kooperationsplan nicht bekannt. Ein möglicher Grund dafür ist, dass viele von ihnen bereits eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hatten, deren Inhalte weitestgehend als Kooperationsplan weitergeführt wurden. Die Einführung des Kooperationsplans brachte für sie somit keine bemerkenswerten Änderungen mit sich.
22 Prozent der Befragten waren nach eigenen Angaben zu einem Gespräch für die Erstellung des Kooperationsplans eingeladen worden. Von diesen 749 Befragten gaben 78 Prozent an, dass die Einladung zum Gespräch mit Rechtsfolgebelehrung erfolgte. In 19 Prozent der Fälle war der Kooperationsplan zum Zeitpunkt der Befragung (noch) nicht vollständig erstellt.
Insgesamt gaben 490 Befragte an, dass der Kooperationsplan vollständig erstellt wurde. Zur Ausgestaltung des Kooperationsplans wurde in mehr als der Hälfte der Fälle mehr als ein Gespräch geführt, in den allermeisten Fällen waren es nicht mehr als drei Gespräche. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf diese 490 Befragten.
Arbeitsmarktintegration, Eigenbemühungen und Maßnahmeteilnahmen sind sehr häufig Themen der Gespräche zum Kooperationsplan
Abbildung 1 zeigt, über welche Themen die befragten Leistungsberechtigten bei der Ausarbeitung des Kooperationsplans mit den Jobcenter-Mitarbeitenden gesprochen haben. Wie zu erwarten war, sind sehr häufig die folgenden Themen vermerkt: Mehr als zwei Drittel gab an, dass es dabei um die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung ging (68 %). In 56,7 Prozent der Fälle wurden eigene Bemühungen oder Initiativen zur Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung besprochen. 54,5 Prozent nannten die Teilnahme an Fördermaßnahmen.
Weitere Themen der Gespräche zum Kooperationsplan waren laut der Befragten die Unterstützung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen (36 %), die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation (34,4 %), die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (33,2 %) und andere Anliegen (36,1 %). Nur wenige Befragte haben mit den Jobcenter-Mitarbeitenden über Förderbedarfe von anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft und über Leistungen anderer Träger, zum Beispiel der Suchtberatung oder der Obdachlosenhilfe, gesprochen.
Leistungsberechtigte nehmen die Ausgestaltung des Kooperationsplans überwiegend als auf Augenhöhe wahr
Während circa 14 Prozent der Befragten angaben, dass sie selbst die Inhalte des Kooperationsplans definiert haben, sagten ungefähr 18 Prozent, dies sei durch die Jobcenter-Mitarbeitenden erfolgt. Mit 67 Prozent gab jedoch der größte Teil der Befragten an, die Inhalte seien gleichermaßen von Jobcenter und Leistungsberechtigten geprägt.
Darüber hinaus wurden Fragen zur Mitwirkung der Leistungsberechtigten bei der Ausgestaltung des Kooperationsplans gestellt. Dies betraf beispielsweise Themenbereiche wie die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, die Teilnahme an Maßnahmen oder die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Insgesamt gaben zwischen 73 und 98 Prozent der Befragten an, dass sie hierbei ihre eigenen Vorstellungen „voll und ganz“ oder „eher“ einbringen konnten.
Leistungsberechtigte sind zum großen Teil zufrieden mit dem Kooperationsplan
Die Leistungsberechtigten wurden zudem gebeten, ihre Zufriedenheit mit dem Kooperationsplan auf einer Skala von 0 („Ganz und gar unzufrieden“) bis 10 („Ganz und gar zufrieden“) zu bewerten (siehe Abbildung 2). 70 Prozent der Befragten waren eher oder sehr zufrieden mit ihrem Kooperationsplan (Werte von 7 bis 10), 27,6 Prozent waren eher indifferent (Werte von 4 bis 6). Lediglich 2,1 Prozent waren unzufrieden (Werte von 0 bis 3).
Der Kooperationsplan ist für die allermeisten Leistungsberechtigten verständlicher und berücksichtigt ihre Vorstellungen stärker als die Eingliederungsvereinbarung
Mit Blick auf den Umfang des Kooperationsplans gaben 71 Prozent der Befragten an, dieser sei „genau richtig“ – weder zu lang noch zu kurz. Gründe, Ziele und Schritte zur Zielerreichung sowie Folgen bei der Nichterfüllung von Pflichten waren 91 bis 96 Prozent der Befragten „eher“ oder „voll und ganz“ klar. Für 75 Prozent der Befragten war der Text zudem „leicht zu verstehen“.
Abschließend wurde danach gefragt, wie die Leistungsberechtigten den Kooperationsplan im Vergleich zur Eingliederungsvereinbarung einschätzen. Diese Frage wurde nur denjenigen von ihnen gestellt, die angaben, in der Vergangenheit bereits eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen zu haben, was auf 291 der 490 Befragten zutraf.
Für 72,5 Prozent der Befragten war der Kooperationsplan verständlicher, für 66,8 Prozent berücksichtigt er die eigenen Vorstellungen stärker (siehe Abbildung 3). 54,3 Prozent der Befragten sahen allerdings kaum Unterschiede zwischen dem Kooperationsplan und der Eingliederungsvereinbarung. Diese Befunde deuten insgesamt darauf hin, dass der Kooperationsplan im Vergleich zur Eingliederungsvereinbarung zwar positiver bewertet wird, die Unterschiede aber teilweise eher graduell und nicht grundsätzlicher Natur sind.
Fazit
Die hier präsentierten Befunde machen zweierlei deutlich: Zum einen ist der Begriff „Kooperationsplan“ einem Großteil der Befragten nicht bekannt. Dies deutet darauf hin, dass viele Leistungsberechtigte den Kooperationsplan im Beratungsalltag nicht wahrnehmen. Das kann für einen Teil dieser Gruppe bedeuten, dass der Übergang von der Eingliederungsvereinbarung zum Kooperationsplan für sie keine spürbare Veränderung mit sich brachte. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Kooperationsplan sich in dieser Gruppe dennoch auf die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter-Mitarbeitenden und Leistungsberechtigten auswirkt.
Die Gruppe derjenigen 490 Befragten, deren Kooperationsplan vollständig erstellt wurde, bewerten diesen positiv bis sehr positiv. Die Inhalte waren für 67 Prozent von ihnen etwa zu gleichen Teilen von ihren eigenen Vorstellungen und den Vorstellungen der Jobcenter-Mitarbeitenden geprägt, was für eine Aushandlung auf Augenhöhe spricht.
Eine deutliche Mehrheit ist mit dem Kooperationsplan mehr oder weniger zufrieden, findet ihn im Vergleich zur Eingliederungsvereinbarung verständlicher und ist der Ansicht, dass eigene Vorstellungen eher berücksichtigt werden. Diese Unterschiede scheinen allerdings teils eher graduell zu sein. Bei der Einordnung dieser Ergebnisse ist zu berücksichtigen, dass sehr vielen Befragten der Begriff „Kooperationsplan“ nicht bekannt war. Die Befunde geben somit die Einschätzungen einer Minderheit der Befragten wieder.
Die Auswertungen zeigen jedoch auch, dass diese Gruppe hinsichtlich zahlreicher beobachtbarer Merkmale für die Gesamtgruppe der Befragten repräsentativ ist. Daher lässt sich schlussfolgern, dass der Kooperationsplan den mit der Bürgergeld-Reform formulierten Zielen einer besseren Kooperation und Verständlichkeit aus Sicht eines Teils der Leistungsberechtigten näherzukommen scheint als die Eingliederungsvereinbarung.
Als grundlegendes Dokument für den Beratungs- und Vermittlungsprozess bleibt der Kooperationsplan auch mit der Reform der „Neuen Grundsicherung“ erhalten. Die hier dargelegten Schlussfolgerungen beschränken sich daher nicht ausschließlich auf das Bürgergeld. Allerdings könnten sich die Bewertungen der Leistungsberechtigten zum Teil verändern, denn anders als vor der jüngsten Reform nehmen einige Elemente nun wieder stärker Mitwirkungspflichten in den Blick. So fällt zum Beispiel die Schlichtung weg und es können schärfere Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen Inhalte des Kooperationsplans verhängt werden, soweit die Leistungsberechtigten vom Jobcenter bereits zur Mitwirkung verpflichtet wurden.
Im Gegensatz zu den Leistungsberechtigten fällt das Urteil der Integrationsfachkräfte nach der oben bereits erwähnten Studie von Philipp Ramos Lobato und anderen deutlich kritischer aus, denn fast 50 Prozent halten den Kooperationsplan für mehr oder weniger nicht sinnvoll, während knapp 30 Prozent ihn eher bis voll und ganz sinnvoll halten (die übrigen befragten Mitarbeitenden antworteten teils teils). Eine mögliche Erklärung hierfür ist, dass einigen Integrationsfachkräften die Rechtsverbindlichkeit fehlt.
Das Urteil der Jobcenter-Mitarbeitenden könnte eventuell auch mit Mehraufwänden zu tun haben, die mit der Herstellung von Rechtsverbindlichkeit verbunden sind. Da diese nicht bereits Teil des Kooperationsplans ist, gilt sie daher – anders als bei der früheren Eingliederungsvereinbarung – eben nicht bereits für alles, was vereinbart wurde. Durch die Bürgergeld-Reform wurde für jede einzelne Aufforderung im Kooperationsplan eine Rechtsfolgenbelehrung erforderlich, wenn Leistungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nachkamen. Der Kooperationsplan kann also unterm Strich je nach Perspektive unterschiedlich bewertet werden.
Infokasten Daten
Im Rahmen der PASS-Befragung wurden zwischen Februar und September 2024 insgesamt 3.044 Personen befragt, die entweder zum Befragungszeitpunkt Bürgergeld bezogen haben oder irgendwann zwischen dem 1. Januar 2023 und dem Zeitpunkt des Interviews Bürgergeld erhalten haben und am Modul „Kooperationsplan“ teilnahmen. Anschließend wurde danach gefragt, ob sie bereits zu einem Gespräch für die Erstellung eines Kooperationsplans eingeladen wurden und, falls ja, ob das Jobcenter mit ihnen einen Kooperationsplan vollständig erstellt hatte. Alle weiteren der hier dargestellten Befragungsergebnisse beziehen sich auf die Gruppe der 490 Personen, deren Kooperationsplan vollständig erstellt wurde. Bei allen Auswertungen wurden Befragungsgewichte angewendet.
In aller Kürze
- Der Begriff „Kooperationsplan“ ist vielen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht bekannt. Das hat eine Befragung des IAB ergeben.
- Die Gruppe derjenigen Befragten, die mit dem Jobcenter einen vollständigen Kooperationsplan erstellt haben, gibt an, dass dieser oft die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Eigenbemühungen zur Arbeitssuche oder Ausbildung und die Teilnahme an Fördermaßnahmen beinhaltet.
- Aus Sicht dieser Gruppe ist die Erstellung des Kooperationsplans auf Augenhöhe erfolgt. Die Befragten konnten sich einbringen, finden den Kooperationsplan verständlich und den Umfang richtig. Die meisten von ihnen sind zufrieden mit ihrem Kooperationsplan.
- Im Vergleich zur Eingliederungsvereinbarung wird der Kooperationsplan von Befragten als verständlicher und als stärker von eigenen Vorstellungen geprägt bewertet.
Literatur
Bernhard Sarah; Senghaas, Monika (2021): Eingliederungsvereinbarungen im Jobcenter schaffen Verbindlichkeit, aber die Mitwirkungspflichten dominieren. In: IAB-Forum, 7.7.2021.
Köppen, Magdalena; Bernhard, Sarah (2025): Das neue Schlichtungsverfahren soll Uneinigkeiten zwischen Jobcenter und Bürgergeldberechtigten frühzeitig klären. In: IAB-Forum, 19.5.2025. DOI: 10.48720/IAB.FOO.20250519.01
Ramos Lobato, Philipp et al. (2025): Die Grundsicherung nach der Bürgergeld-Reform – erste Antworten, aber noch viele offene Fragen. In: IAB-Forum, 19.5.2025. DOI:10.48720/IAB.FOO.20250519.02
Senghaas, Monika (2026): Der Kooperationsplan in der Beratungspraxis. IAB-Forschungsbericht Nr. 2. DOI:10.48720/IAB.FB.2602
Senghaas, Monika; Bernhard, Sarah; Freier, Carolin (2020): Eingliederungsvereinbarungen aus Sicht der Jobcenter: Pflichten der Arbeitsuchenden nehmen viel Raum ein. IAB-Kurzbericht Nr. 5.
DOI:10.48720/IAB.FOO.20261007.01
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Autoren:
- Markus Wolf
- Joachim Wolff
- Veronika Knize