Die Bundesagentur für Arbeit ist gesetzlich verpflichtet zur Unterstützung ihrer Beratungs- und Vermittlungsaktivitäten eine Eingliederungsvereinbarung mit den bei ihr gemeldeten Arbeit- und Ausbildungsuchenden, Arbeitslosen sowie erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen zu schließen. In ihr soll bestimmt werden, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit die leistungsberechtigte Person erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Festgelegt wird auch, wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.
Das könnte Sie interessieren...
13. Oktober 2026 | Arbeitsmarkt im Strukturwandel
KI als Jobkiller für Berufseinsteiger? Entwarnung mit Vorbehalt
Prof. Dr. Melanie Arntz , Michele Dinelli , Dr. Oliver Schlenker
Derzeit wird vielfach befürchtet, dass Künstliche Intelligenz den Einstieg in Beschäftigung erschweren oder gar zu einem Kahlschlag am Arbeitsmarkt führen könne. Neue Beschäftigtendaten für ...weiterlesen
12. Oktober 2026 | Ältere
Ältere Arbeitslose: Gezielte Förderung erhöht die Beschäftigungschancen
Dr. Thomas Büttner , Torben Schewe , Prof. Dr. Gesine Stephan
Ältere Arbeitslose haben es oft besonders schwer, wieder einen Job zu finden. Zugleich profitieren sie von den klassischen Fördermaßnahmen in der Arbeitslosenversicherung im Mittel sogar stärker ...weiterlesen
7. Oktober 2026 | Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitsuchende
Der Kooperationsplan aus Sicht der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten: Wer ihn kennt, ist meist damit zufrieden
Im Zuge der Bürgergeld-Reform sollte der Kooperationsplan die Zusammenarbeit zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Jobcenter-Mitarbeitenden kooperativer gestalten. Befragungsergebnisse ...weiterlesen