12. Juni 2025 | Serie „Bürgergeld“
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende während der Ampelkoalition – wesentliche Änderungen von 2022 bis 2024

Der hier vorgelegte Überblick schließt an den 2021 ebenfalls im IAB-Forum erschienenen Beitrag von Holger Bähr und Judith Bendel-Claus an, der die Jahre 2017 bis 2021 abdeckt. Er umfasst die jüngst in einem anderen Beitrag im IAB-Forum als „Krisenphase“ bezeichneten Jahre der Grundsicherung unter der Ägide der Ampel-Regierung.
Die Ausgestaltung ihres zentralen sozialpolitischen Vorhabens, der Bürgergeld-Reform, war im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP vom 7. Dezember 2021 bereits formuliert. Andere Änderungen waren zum Teil auch eine Reaktion auf die Folgen der Covid-19-Pandemie und auf die Auswirkungen der durch den Ukraine-Krieg ausgelösten Fluchtbewegung nach Deutschland. Weitere Vorhaben, wie die geplante Kindergrundsicherung sowie die im Rahmen der „Wachstumsinitiative“ geplanten SGB-II-Änderungen, wurden wegen des vorzeitigen Bruchs der Ampelkoalition Ende 2024 nicht umgesetzt.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistung für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)
Mit Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes am 1. Januar 2022 werden die Jobcenter deutlich stärker in den Rehabilitationsprozess einbezogen. Leistungen nach §§ 16a, 16b, 16d, 16f bis 16i Sozialgesetzbuch (SGB) II können nun auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, die sich in einem laufenden Rehabilitationsverfahren befinden. Das umfasst die sozialintegrativen Leistungen wie die Schuldner- und Suchtberatung und das mit dem Teilhabechancengesetz 2019 geschaffene Instrument zur Teilhabe am Arbeitsmarkt. Der Ausschluss der beiden Paragrafen 16c und 16e (Eingliederung von Selbständigen sowie von Langzeitarbeitslosen) wird damit begründet, dass bereits laut SGB IX Anspruch auf entsprechende Rehabilitationsleistungen besteht.
Mit dem Gesetz müssen die zu erbringenden Leistungen zwischen den Rehabilitationsträgern und den Jobcentern verbindlich koordiniert und abgestimmt werden. Der für die Erbringung der Leistungen notwendige Austausch von Sozialdaten wird sichergestellt. Zugleich werden die Kommunikationswege für die Abstimmung und für den Austausch von Sozialdaten bei Zusammentreffen von Leistungen nach dem SGB II beziehungsweise SGB III und Rehabilitationsleistungen gebündelt.
Am Beispiel der Gruppe der Menschen mit psychischen Erkrankungen wurde in einem aktuellen Beitrag im IAB-Forum festgestellt, dass eine „nahtlose Zusammenarbeit der unterschiedlichen handelnden Akteure entscheidend [ist]. Schnittstellen müssen gut koordiniert werden, um den Prozess nicht zu verzögern und Wartezeiten für Betroffene möglichst gering zu halten“.
Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Mit dem 11. SGB-II-Änderungsgesetz, das am 1. Juli 2022 in Kraft trat, wurde ein auf ein Jahr befristetes Sanktionsmoratorium im SGB II eingeführt. Es war als Übergangsregelung zu den Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen (§ 84) gedacht. Anlass war ein im November 2019 ergangenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen.
Während des Moratoriums konnten bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II keine Leistungsminderungen mehr ausgesprochen werden, zugleich wurden bereits festgestellte Minderungen aufgehoben. Pflichtverletzungen, die während des Moratoriums stattfanden, führten auch nach dessen Ablauf nicht zu Leistungsminderungen. Zudem war während des Moratoriums eine Kürzung der Leistung bei Meldeversäumnissen (§ 32 SGB II) erst im Wiederholungsfall möglich. Die Minderung war zudem begrenzt auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde das Moratorium um ein halbes Jahr gekürzt. Seit dem 1. Januar 2023 können den Leistungsberechtigten erneut existenzsichernde Leistungen gekürzt werden (siehe dazu der Abschnitt zum „Bürgergeld-Gesetz“).
Das IAB plädierte in seinen Stellungnahmen für eine grundlegende Sanktionsreform statt eines Sanktionsmoratoriums oder einer Streichung der Sanktionen im SGB II. Es stellte fest, dass „mit vorliegenden Forschungsbefunden ein Sanktionsmoratorium oder gar eine Abschaffung der Sanktionen nicht zu begründen sei, sondern vielmehr Elemente einer Reform der Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (IAB-Stellungnahme 3/2022, S. 4).
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
Mit Inkrafttreten des Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes am 1. Juni 2022 wurde die Einführung eines monatlichen Sofortzuschlags und eines Einmalzuschlags als Ergänzung der Regelbedarfe im SGB II sowie der Wechsel von Geflüchteten aus der Ukraine aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die Rechtskreise des SGB II beziehungsweise SGB XII umgesetzt.
Der in § 72 SGB II geregelte Sofortzuschlag von 20 Euro pro Kind im Monat sollte Familien in der Übergangszeit bis zur Einführung der Kindergrundsicherung unterstützen. Mit einer weiteren in § 73 SGB II geregelten Einmalzahlung von 200 Euro an erwachsene Leistungsberechtigte im Juli 2022 sollten pandemiebedingte finanzielle Belastungen gemildert werden.
Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine stieg die Zahl der Asylsuchenden aus der Ukraine in Deutschland. Geleitet von der Solidarität gegenüber der Ukraine und dem Ziel einer möglichst raschen Arbeitsmarktintegration von ukrainischen Geflüchteten brachte die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg, das für diese Personengruppe einen Rechtskreiswechsel aus dem Asylbewerberleistungsgesetz ins SGB II oder ins SGB XII vorsah. Das Gesetz trat zum 1. Juni 2022 in Kraft (lesen Sie hierzu auch einen 2023 publizierten Beitrag im IAB-Forum).
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)
Das teils am 1. Januar, teils am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Bürgergeld-Gesetz besteht aus einer Vielzahl von Änderungen, mit denen die Elemente des Forderns und Förderns in der Grundsicherung für Arbeitsuchende neu ausbalanciert werden sollten (lesen Sie hierzu auch einen 2025 publizierten Beitrag im Wirtschaftsdienst).
Im Folgenden werden ausgewählte Änderungen kurz skizziert und um die entsprechenden Stellungnahmen des IAB ergänzt.
- Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen geändert und ein gestuftes Verfahren aus der Basisfortschreibung und einer ergänzenden Fortschreibung eingeführt. Dies führte zu einer deutlichen Erhöhung der Regelsätze zum 1. Januar 2023. Die Anpassungen waren eine direkte Reaktion auf den Inflationsschub infolge des Krieges in der Ukraine.
Ausgehend von eigenen Simulationsrechnungen, die unter anderem weitere Reformen bei Wohngeld, Kinderzuschlag und Kindergeld einbeziehen sowie von einer allgemeinen Lohnsteigerung um 10 Prozent für 2023 ausgehen, kam das IAB zu der Einschätzung, dass die Regelsatzerhöhung „keine nennenswerten Auswirkungen auf das Arbeitsangebot“ haben dürfte“ (IAB-Stellungnahme 7/2022, S. 6). - Beim erstmaligen Leistungszugang wird Vermögen innerhalb der einjährigen sogenannten. Karenzzeit nur berücksichtigt, wenn es „erheblich“ ist. Als „erhebliches“ Vermögen gelten bei alleinlebenden Personen verfügbare Werte von über 40.000 Euro, für jede weitere mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person zusätzlich 15.000 Euro. Innerhalb der Karenzzeit werden auch die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen. Auch außerhalb der Karenzzeit wurde der Vermögensschutz ausgeweitet. So gilt unter anderem statt verschiedener Freibeträge ein Absetzbetrag von 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Laut dem IAB-Forschungsbericht 14/2025, der auf Befragungen der Erwerbsbevölkerung sowie von Jobcenterbeschäftigten basiert, profitiert „nur ein geringer Teil der Bürgergeldbeziehenden von der Karenzzeitregel“. Nur 2 Prozent der befragten Bürgergeldbeziehenden gibt demnach Ersparnisse im relevanten Bereich an, bei Personen außerhalb des Bürgergeldes sind es 14 Prozent“ (S. 6).
Von der Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten profitieren laut IAB vor allem Mieterhaushalte: „Die tatsächliche Nettokaltmiete lag dabei im Durchschnitt über alle Mieterhaushalte um 2,0 Prozent höher als die anerkannten Kosten.“ (IAB-Stellungnahme 7/2022, S. 8)
Allerdings könnte die Übernahme der Wohnkosten laut IAB die Attraktivität von regulärer Beschäftigung vermindern, „weil die Wohnkosten mit Eintritt in die Beschäftigung in der Regel selbst getragen werden müssen“(IAB-Stellungnahme 7/2022, S. 8). - Mit der Bürgergeld-Reform wurde auch der Anteil des gegebenenfalls hinzuverdienten Erwerbseinkommens zwischen 520 und 1.000 Euro, der nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird, von bisher 20 auf 30 Prozent erhöht. Ziel war eine Stärkung der Arbeitsanreize für Beschäftigungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Zudem wurde das anrechnungsfreie Einkommen erweitert. Seit dem 1. Juli 2023 gelten Einkommen aus Ferienjobs, Mutterschaftsgeld sowie Erbschaften nicht als zu berücksichtigendes Einkommen.
Aus Sicht des IAB „(…) stellt die geplante Neuregelung eine nur geringfügige Anpassung dar, die nicht geeignet ist, um positive Arbeitsangebotseffekte in relevantem Ausmaß zu erreichen“ (IAB-Stellungnahme 7/2022, S. 9). - Der Eingliederungsprozess sollte hin zu einer kooperativen, vertrauensvolleren Zusammenarbeit zwischen Leistungsberechtigten und Integrationsfachkraft auf „Augenhöhe“ weiterentwickelt werden. Die vormalige Eingliederungsvereinbarung wurde durch eine Potenzialanalyse und einen Kooperationsplan zur Strukturierung des Eingliederungsprozesses abgelöst. Bei Meinungsverschiedenheiten zum Kooperationsplan kann ein Schlichtungsverfahren genutzt werden.
Das IAB weist in einer Stellungnahme darauf hin, dass die Änderungen das Potenzial haben, „die Rahmenbedingungen für eine vertrauensvolle Kommunikation zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten zu verbessern“ (IAB-Stellungnahme 7/2022, S. 14). Allerdings komme es darauf an, wie die Neuerungen in der Praxis umgesetzt werden. Eine erste Bestandaufnahme im Rahmen der IAB-Evaluation zeigt, dass das Schlichtungsverfahren bislang selten genutzt wird und nicht als tiefgreifende Verbesserung wahrgenommen wird (lesen Sie hierzu einen aktuellen Beitrag im IAB-Forum). - Mit der Bürgergeldreform wurde auch die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung der Leistungsminderungen umgesetzt, das Sanktionsmoratorium beendet und die Leistungsminderungen entschärft. So vermindert sich unter anderem das Bürgergeld bei der ersten Pflichtverletzung für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Leistungen für Unterkunft und Heizung sind hingegen von Kürzungen ausgenommen. Auch darf keine Leistungsminderung erfolgen, sofern diese im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führt. Zudem wurden die Sonderregeln für unter 25-Jährige abgeschafft.
Das IAB geht davon aus, dass durch die geringe verhaltenslenkende Wirkung der Neuregelungen die Übergangsraten in Beschäftigung geringer ausfallen dürften (IAB-Stellungnahme 8/2023, S. 6). - Durch den Verzicht auf den Vermittlungsvorrang, dem vorrangigen Ziel der unmittelbaren Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, und den vermehrten Einsatz von Eingliederungsinstrumenten soll eine nachhaltigere Integration erreicht werden. Hierzu sollen vor allem Qualifizierungsmaßnahmen einen Beitrag leisten. Eingeführt wurde zudem ein Bürgergeldbonus (§ 16j SGB II) von monatlich 75 Euro für die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, für die kein Weiterbildungsgeld gezahlt wird – etwa eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder Einstiegsqualifizierung. Aus Sicht des IAB ist die Aufhebung des Vermittlungsvorrangs zugunsten beruflicher Weiterbildungen bei Personen ohne Berufsabschluss sinnvoll, um die Betroffenen in stabilere und gegebenenfalls auch besser entlohnte Beschäftigungsverhältnisse zu bringen. Jedoch sind finanzielle Anreize zur Weiterbildung kein Allheilmittel. „Maßnahmekarrieren, die entstehen können, wenn Teilnahmen eher wegen der zusätzlichen finanziellen Unterstützung als wegen der individuellen Passung zustande kommen, sollten vermieden werden.“ (IAB-Stellungnahme 7/2022, S. 24f.)
- Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde das Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) für arbeitsmarktferne Personen entfristet. Die Evaluation des Teilhabechancengesetzes durch das IAB zeigt, dass es bei der Sicherung des Fördererfolgs arbeitsmarktferner Personen auf die Anschlussbeschäftigung ankommt. Die Bekanntheit des Instruments bei den Arbeitgebern solle gesteigert werden (lesen Sie hierzu einen 2024 erschienenen Beitrag im IAB-Forum).
- Im Bereich der nicht-monetären Unterstützungsleistungen wurde die ganzheitliche Betreuung (Coaching) von erwerbsfähigen Leistungsberichtigten (eLb), deren Beschäftigungsfähigkeit eingeschränkt ist, eingeführt (§ 16k SGB II).
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
Mit Wirkung vom 28. März 2024 wurden zwei gerade erst mit dem Bürgergeld-Gesetz geänderte Regelungen im SGB II aus Haushaltsgründen revidiert (2. Haushaltsfinanzierungsgesetz). Zum einen wurde das mit dem Bürgergeld-Gesetz entschärfte Pflichten- und Sanktionsprogramm im SGB II wieder verschärft. So kann der Leistungsanspruch seit März 2024 bei wiederholter Pflichtverletzung oder Verweigerung der Arbeitsaufnahme wieder für maximal zwei Monate in Höhe des Regelbedarfes vollständig entfallen. Sobald die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, wird die Leistungsminderung aufgehoben. Die Neuregelungen sind auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes befristet.
Zum anderen wurde das mit dem Bürgergeld-Gesetz neu eingeführte Förderinstrument des Bürgergeldbonus‘ wieder abgeschafft. In einem aktuellen Beitrag im IAB-Forum veröffentlichte Befunde des IAB weisen darauf hin, „dass der Bürgergeldbonus keine nennenswerte Wirkung auf die Teilnahmezahlen oder auf die Struktur der Gruppe der Teilnehmenden hatte“.
Literatur
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DOI: 10.48720/IAB.FOO.20250612.01
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Bendel-Claus, Judith; Bösel, Lena (2025): Die Grundsicherung für Arbeitsuchende während der Ampelkoalition – wesentliche Änderungen von 2022 bis 2024, In: IAB-Forum 12. Juni 2025, https://iab-forum.de/die-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-waehrend-der-ampelkoalition-wesentliche-aenderungen-von-2022-bis-2024/, Abrufdatum: 14. June 2025
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Autoren:
- Judith Bendel-Claus
- Lena Bösel